Was ist besser als Irrtum?

In einem früheren Beitrag habe ich die Frage aufgeworfen, ob man sich bei der MWST auch irren kann. Konkret ging es um die Frage, ob ich rückwirkend zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln kann, weil mir die Auswirkungen der Praxisänderung zu Geldflüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht bekannt waren. Da die Geldflüsse wie z.B die Defizitdeckungen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen führen, ist die effektive Abrechnung vorteilhafter als die Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (PSS).

Nun sieht der Entwurf der MWSTV zur Teilrevision, der kürzlich in die Vernehmlassung geschickt worden ist, in Art. 81 eine Einlageentsteuerung vor, wenn von der PSS-Methode zur effektiven Methode gewechselt wird. Dabei ist eine entsprechende Abschreibung von 5% (bei unbeweglichen Gegenständen) bzw. 20% (bei beweglichen Gegenständen) für jedes Jahr vor dem Wechsel zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist beim Wechsel von PSS-Methode zu effektiver Abrechnung nur dann eine Einlageentsteuerung möglich, wenn gleichzeitig eine Nutzungsänderung vorliegt.

Damit lohnt es sich ab 1.1.2025 erst recht zu prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Abrechnung nicht vorteilhaft ist, weil auch die früher angefallene Vorsteuer auf Investitionen – wenigstens zum Teil – geltend gemacht werden kann.

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Wir haben ein Portal bei der ESTV

Heute ist die MWSTV, die Verordnung zur Teilrevision des MWSTG 2023, in die Vernehmlassung geschickt worden.

Was aber schon jetzt aufgefallen ist, ist das Portal der ESTV. 17 Mal kommt der Begriff im Entwurf vor und schreibt vor, dass für jede Art von Meldung an die ESTV (z.B. für Änderungen bei der Gruppenbesteuerung, beim Wechsel der Abrechnungsart und bei Änderungen bei der Abrechnung nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen) das Portal zu verwenden ist und die Kommunikation mit der ESTV nur noch elektronisch erfolgen kann.

Viele Artikel des Entwurfes der MWSTV betreffen zudem die jährliche Abrechnung sowie die Saldo- und Pauschalsteuersatzmethoden. Sie sind vor allem verursacht durch eine Reihe von Erleichterungen bei diesen Abrechnungsmethoden. So soll es möglich sein, mehr als nur 2 Saldosteuersätze zu verwenden und die Regelung für Mischbranchen sowie die besonderen Verfahren für die Anrechnung von Vorsteuern von Exporten sollen wegfallen.

Die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Entwurf folgt in einem der nächsten Beiträge

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Einmal ohne: Spanische Speisekarten mit Humorfaktor

Immer wieder wenn ich in Spanien bin, nutze ich die Gelegenheit, einen Post zu machen. Dieser für einmal ohne Hinweise auf die MWST.

Aber die Übersetzungen von Speisekarten auf deutsch sind manchmal wirklich zum Schreien. In der Schweiz findet man schon lange keinen Russischen Salat mehr. Auch mein geliebter Russenzopf ist zum Hefezopf mutiert.

In Spanien geht das immer noch. Man beachte auch die Schreibweise auf spanisch, die übrigens korrekt ist. In Spanien reicht ein „s“. Da ich diesen Salat nie bestelle, weiss ich leider nicht, ob er wirklich russisch spricht.

Weitere Beispiele gefällig:
(Das Bild stammt von: https://www.ottowildegrillers.com/blogs/post/sauerei-feine-cuts-vom-iberico-schwein)


Pluma ist eines der delikatesten Teile vom Iberico-Schwein und wird auf der deutschen Speisekarte zum „iberischen Federvieh“.

Presa, ebenfalls ein Stück saftiges Fleisch aus dem Nacken des Iberico-Schweines wird zur „iberischen Beute“, wohl direkt aus Leo, der presa als Beute übersetzt.

Mal schauen, ob ich noch andere Beispiele finde.

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Und jetzt ist es definitiv

Gestern ist die Referendumsfrist zur Teilrevision des MWSTG abgelaufen. Auf den 1.1.2025 werden gemäss Information der ESTV die folgenden Ziele realisiert:

  • Die Mehrwertsteuer passt sich der Digitalisierung und Internationalisierung an
  • Sie wird einfacher
  • Die Mehrwertsteuer wird teils reduziert oder aufgehoben und
  • Die Betrugsbekämpfung wird verbessert

In loser Folge werden wir nun die wesentlichen Änderungen der Teilrevision darstellen. Dabei werden wir auch auf die angepasste Mehrwertsteuerverordnung eingehen, die noch vor Ende Jahr in die Vernehmlassung kommt.

Es bleibt spannend.

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Immer immer wieder Sonntags…

So lautete der Songtitel eines Liedes von Cindy und Bert, an den sich wohl niemand meiner LeserInnen erinnern kann. Ich hätte aber auch den Titel eines zumindest mir bekannten Filmes „Sonntags…nie! mit Melina Mercouri und Jules Dassin wählen können.

Konkret geht es um ein Thema, das uns bei Rechtsmittelverfahren immer wieder beschäftigt; die Fristberechnung und der Ablauf der Frist.

Nachdem sich die Eidgenössische Steuerverwaltung Monate, wenn nicht Jahre mit dem Fall beschäftigen kann und dann eine Verfügung erlässt, hat der Steuerpflichtige 30 Tage Zeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag nach der Zustellung. Wenn die ESTV die Entscheidung also z.B. am Donnerstag, den 5. Oktober verschickt, dann landet sie wohl am Freitag morgen bei uns im Postfach und gilt als zugestellt. Damit fallen die beiden ersten Tage der Frist auf den Samstag und den Sonntag. Weil 30 Tage sehr kurz sind, müssen die Arbeiten zur Ausarbeitung des Rechtsmittels schon bereits an diesem ersten Wochenende der Frist beginnen und weil die Frist am Sonntag, den 5. November endet und sich die Frist (weil das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt) um einen Tag verlängert, ist Arbeit auch am letzten Wochenende angesagt, wenn wir uns nicht so organisieren (und dies der Kunde auch ermöglicht), dass die Arbeiten bereits am Freitag abgeschlossen sind.

Es wäre deshalb sehr wünschenswert, wenn die ESTV ihre Verfügungen und Entscheide Montag oder Dienstag verschickt, damit der Anfang und das Ende der Frist nicht auf ein Wochenende fällt. Dies wäre im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, die die ESTV immer wieder als Ziel ihrer Tätigkeit betont, sehr zu begrüssen.

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Diese Praxispublikation ist an Komplexität kaum mehr zu überbieten

Die ESTV hat den Entwurf der vollständig überarbeiteten MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen publiziert. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, bis 3. Oktober 2023 bei der ESTV eine Stellungnahme einzugeben.

Vorab ein Lob an die ESTV. Sie hat die wegweisenden Entscheide des Bundesgerichts (2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020, 2C_2/2022 vom 22. November 2022 sowie 9C_736/2022 vom 3. April 2023) zu Fragen der Vorsteuerkürzung infolge Subventionen umgesetzt und im Entwurf verarbeitet. Diese Entscheide haben zu einer wesentlichen Ausweitung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Gemeinwesen geführt.

Zusätzlich hat die ESTV die Gelegenheit wahrgenommen, ihre in den letzten Jahren anhand von konkreten Fällen entwickelte Praxis zu publizieren, die aufzeigen, wie komplex die MWST-Situation des Gemeinwesens ist.

Anhand eines Beispiels (Ziff. C.2.3) hat die ESTV 5 Varianten aufgezeigt, wie eine Gemeinde die Parkplatzbewirtschaftung delegieren und auch hinsichtlich der Bussenverfügungen unterschiedliche Varianten mit entsprechend unterschiedlichen MWST-Folgen wählen kann. Die Beispiele stehen unter dem Motto „Erkennen Sie die Unterschiede“ und sind schwierig nachzuvollziehen.

Die bisher im Teil D als Antworten zu häufigen Fragen aufgeführten Fälle finden sich neu im Teil H Anhang 1 als Beispiele von typischen Tätigkeiten und sind stark ausgebaut worden. Sie sind ein Fundus für Spezialfragen und es ist zu hoffen, dass in der endgültigen Fassung wieder ein alphabetisches Stichwortverzeichnis der Orientierung dient.

Gerade zur Frage der neu geregelten Vorsteuerkürzung (siehe dazu auch unseren blog) wird die Broschüre aber keine grosse Hilfe sein. Die Gemeinwesen, insbesondere die bisher steuerpflichtigen autonomen Dienststellen, sollten detailliert prüfen, welche positiven Auswirkungen die Praxisänderungen haben. Dabei sind auch rückwirkende Korrekturen innerhalb der Verjährungsfrist, z.B. für Vorsteuerkürzungen infolge Defizitdeckungen, möglich.

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Vorher oder nachher ist auch in Spanien entscheidend

Da ich den Sommer in Spanien geniesse und dabei auch mein Spanisch verbessern möchte, bin ich auf einen blog gestossen, der Neuigkeiten zur spanischen MWST präsentiert.

Der Autor präsentierte einen Entscheid des Finanzgerichtes (Tribunal Economico Administrativo, TEAC) zur Steuerbarkeit des Verkaufes von Grundstücken. Grundsätzlich ist nach spanischem Recht der Verkauf von nicht als bebaubar eingestuften Grundstücken von der Steuer befreit. Dies sind Grundstücke, die nicht als Baugrundstücke (solar) klassifiziert sind oder nicht über eine entsprechende Baugenehmigung verfügen.

Strittig war im konkreten Fall, ob die Steuerbefreiung auch dann greift, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Verkäufer schliesslich ein erschlossenes Grundstück übergeben soll. Weil sich der Verkäufer im Kaufvertrag verpflichtet hat, ein erschlossenes Grundstück zu übergeben, qualifizierte das TEAC die Transaktion als steuerbar.

Dies erinnert stark an die Praxis in der Schweiz zur Abgrenzung zwischen einer steuerbaren Werklieferung und einem von der Steuer ausgenommenen Grundstückverkauf. Wird der Kaufvertrag vor Baubeginn unterzeichnet, so liegt eine steuerbare Werklieferung vor; bei Abschluss des Vertrages nach Baubeginn ist der Verkauf von der Steuer ausgenommen.

Vorher oder nachher ist deshalb auch in Spanien entscheidend. Dabei ist allerdings für Spanien noch darauf hinzuweisen, dass der Verkauf von Immobilien durch Unternehmen der MWST zum Satz von 21% unterliegt und nicht wie in der Schweiz von der MWST ausgenommen ist.

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Digitalisierung in analoger Form

Ich habe in meinem Blog vom 26. Juni 2023 über meine Erfahrungen mit dem ePortal berichtet. In der Zwischenzeit konnten alle Gesellschaften registriert werden und wären nun bereit, elektronisch abzurechnen.

Die Erfahrung mit der Deklaration der Verrechnungssteuer, wenn das Meldeverfahren mit Formular 106 zur Anwendung kommt, könnte mit der folgenden Karikatur nicht besser dargestellt werden.

aus: https://www.cloud-science.de/egovernment/

Das ePortal hält zum Meldeverfahren folgendes fest: „Für VST-Deklarationen mit Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer ist das Formular 103 zusammen mit dem Formular 106 per Post einzureichen. Auf Nachfrage bei der Hotline wurde mir beschieden, dass auch das Formular 103 per Post einzureichen ist. Die Formulare lassen sich per link auch auf der Plattform der ESTV finden, aber nicht als pdf, sondern als qdf-Formular. Dazu ist aber die Software „Snapform Viewer“ herunterzuladen, was bei uns natürlich nur unter Mithilfe der IT-Abteilung geht.

Wenn diese Hürden gemeistert sind, dann können die Formulare ausgefüllt, ausgedruckt und per Post eingereicht werden, wo sie dann wohl wie oben dargestellt, ins System eingegeben werden.

Soweit zur Digitalisierung.

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Die Vorboten zeigen sich beim Wein

Auf den 1.1.2024 erhöhen sich die MWST-Sätze von 7.7% auf 8.1% und von 3.7 auf 3.8 sowie von 2.5 auf 2.6%. Die Satzerhöhung wurde vom Stimmvolk am 25. September 2022 beschlossen. Die Auswirkungen zeigen sich aber zum Teil schon in der Vergangenheit.

Weinliebhaber, die ihre Weine schon früher „en primeurs“ bestellt haben, bekamen wohl noch Rechnungen mit 7.7% (Wein ist aus Sicht der MWST kein Lebensmittel und wird zum ordentlichen Satz besteuert), obwohl die Auslieferung erst 2024 oder später erfolgt.

Beck, aus: https://www.startnext.com/komischemeister

Fraglich ist nun, was der Weinhändler bei der Auslieferung nach der Satzerhöhung machen wird. Waren die Preise ursprünglich „inkl. MWST“ und hat er spätere Änderungen des Steuersatzes nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, so muss er die Differenz wohl selber berappen. Es ist dem Lieferanten deshalb zu empfehlen, in seinen AGB eine entsprechende Klausel vorzusehen, die es ihm erlaubt, die Differenz nachzubelasten. Ob er die Differenz dann nachbelastet, kann er immer noch – im Hinblick auf die damit verbundenen Aufwendungen – entscheiden.

Dem Weinliebhaber ist zu empfehlen, bei der Bestellung zu prüfen, ob er mit einer späteren Nachbelastung infolge Satzerhöhung zu rechnen hat oder ob sich der Preis wirklich „inkl. (dann gültiger) MWST“ versteht. Eine grosse Schweizer Weinhandlung schreibt die Preise für Primeurs „inkl. MWST“ aus, weshalb diese Preise für den Konsumenten immer die MWST enthalten, auch wenn sich der Steuersatz zwischen Bestellung und Lieferung erhöht haben sollte. Eine entsprechende Klausel – wie oben empfohlen – enthalten die AGB auf jeden Fall nicht.

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Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen – Gar nicht mal so einfach

Es scheint Konsens darüber zu herrschen, dass die Abrechnung der MWST nach Pauschalsteuersätzen (PSS) administrativ einfacher und risikoärmer ist als die die effektive Methode. Thematisiert man den Wechsel von PSS auf die effektive Methode, löst dies bei den MWST-Verantwortlichen meist eine Abwehrreaktion aus. Die effektive Methode sei viel zu komplex, risikoreich und administrativ aufwändig.

Ein Blick in die Jahresabstimmungen von Unternehmen, die nach PSS abrechnen, offenbart jedoch oft ein anderes Bild. Bei dem Leistungsangebot eines Spitals kommen beispielsweise rund zehn verschiedene PSS zur Anwendung. Das heisst, die Spitäler müssen ihre steuerbaren Erträge für die Fakturierung und Ermittlung der Bemessungsgrundlage zuerst den drei normalen MWST-Sätzen zuordnen. In einem zweiten Schritt müssen die Erträge zusätzlich den ca. zehn verschiedenen PSS zugeordnet werden. Dabei gilt es zu beachten, dass dies einzig die Qualifikation der steuerbaren Erträge betrifft. Dazu kommt noch die Unterscheidung zwischen steuerbaren, ausgenommenen, befreiten Erträgen sowie Nicht-Entgelten. Bei der effektiven Abrechnungsmethode beschränkt sich die Zuordnung der steuerbaren Erträge auf die drei normalen Steuersätze, was i.d.R. problemlos ist.

Die Zuordnung der Erträge zu den verschiedenen PSS ist in vielen Fällen sehr komplex und fehleranfällig. So können Erweiterungen und bereits marginale Anpassung des Leistungsangebots zu Änderungen des anwendbaren PSS führen. Erkannt wird dies regelmäßig erst bei einer MWST-Kontrolle. Stellt die ESTV fest, dass ein zu tiefer PSS angewendet wurde, führt das i.d.R. zu Aufrechnungen für die entsprechenden Umsätze über die letzten fünf Jahre.   

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anwendung von PSS auf der Ertragsseite deutlich komplexer, aufwändiger und risikoreicher ist als die effektive Methode. Da die effektive Methode zudem bei grösseren Investitionen zu massgeblichen Kosteneinsparungen führen kann, sollten die gängigen Vorbehalte überwunden und die Vorteile eines Wechsels geprüft werden.

Bei den Gemeinwesen hat zudem die effektive Abrechnungsmethode aufgrund der jüngsten Rechtsprechung massiv an Attraktivität gewonnen. Ich verweise diesbezüglich gerne auf meinen Artikel in der Juni Ausgabe vom EXPERT FOCUS (https://www.pwc.ch/de/publications/2023/Auswirkungen_Mittelfluessen_Finanzierung_Gemeinwesen_%20MWST.pdf).

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