In einem früheren Beitrag habe ich die Frage aufgeworfen, ob man sich bei der MWST auch irren kann. Konkret ging es um die Frage, ob ich rückwirkend zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln kann, weil mir die Auswirkungen der Praxisänderung zu Geldflüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht bekannt waren. Da die Geldflüsse wie z.B die Defizitdeckungen nicht mehr zu Vorsteuerkürzungen führen, ist die effektive Abrechnung vorteilhafter als die Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (PSS).
Nun sieht der Entwurf der MWSTV zur Teilrevision, der kürzlich in die Vernehmlassung geschickt worden ist, in Art. 81 eine Einlageentsteuerung vor, wenn von der PSS-Methode zur effektiven Methode gewechselt wird. Dabei ist eine entsprechende Abschreibung von 5% (bei unbeweglichen Gegenständen) bzw. 20% (bei beweglichen Gegenständen) für jedes Jahr vor dem Wechsel zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist beim Wechsel von PSS-Methode zu effektiver Abrechnung nur dann eine Einlageentsteuerung möglich, wenn gleichzeitig eine Nutzungsänderung vorliegt.
Damit lohnt es sich ab 1.1.2025 erst recht zu prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Abrechnung nicht vorteilhaft ist, weil auch die früher angefallene Vorsteuer auf Investitionen – wenigstens zum Teil – geltend gemacht werden kann.