Heute hat die ESTV die definitive Fassung der MWST-Praxis-Info 05 für die Abgrenzung zwischen steuerbaren Immobilienlieferungen und von der Steuer ausgenommenen Grundstückverkäufen publiziert. In dreieinhalb Jahren seit Inkrafttreten des neuen MWSTG ist die Praxis nun ein weiteres Mal angepasst worden.
Ab Mitte 2013 wird für die Abgrenzung, ob eine von der MWST ausgenommene oder steuerbare Immobilienlieferung vorliegt, entscheidend sein, ob der Grundstückkaufvertrag vor oder nach Baubeginn unterzeichnet wurde. Vor Baubeginn unterzeichnete und öffentlich verurkundete Grundstückkaufverträge werden als steuerbare Immobilienlieferungen qualifiziert und unterliegen der MWST. Erfolgt die Vertragsunterzeichnung erst nach Baubeginn, so liegt ein von der Steuer ausgenommener Grundstückverkauf vor. Für den Zeitraum 2010 bis Mitte 2013 gilt eine Übergangsfrist. Für die zwischen 2010 und Mitte 2013 realisierten Immobilienprojekte ist nun abschliessend die MWST-liche Behandlung zu klären.
Die nun verbindliche Fassung wurde in der Ziffer 3 um einige erläuternde Beispiele ergänzt. Zudem wurde bei den Vorverträgen das kontrovers diskutierte Abgrenzungskriterium des Grundbucheintrags fallen gelassen (vgl. meinen Blog vom 2. April 2013) und durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Vorverträge mit oder ohne Reservationszahlungen sind deshalb nur dann relevant, wenn sie öffentlich beurkundet sind.
Für weitere grundsätzliche Überlegungen zur neuen Praxis verweise ich auf meinen früheren blog zum Thema.
Pingback: Was machen die Politiker mit der Mehrwertsteuer? | VATelse
Pingback: Was die Lex USA und die Revision des MWSTG gemeinsam haben | VATelse