Bis Ende September 2013 läuft die Vernehmlassungsfrist zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. Gegen die Stossrichtung dieses Gesetzes ist nichts einzuwenden. Ziel der Vorlage ist es, Steuerstrafverfahren unabhängig von der betroffenen Steuerart nach denselben Grundsätzen zu untersuchen und zu beurteilen. Zudem sollen auf alle Steuerstrafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden.
Der Entwurf führt nun aber zu massiven Änderungen im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Wesentliche Errungenschaften des MWSTG sind in Frage gestellt.
So soll eine straffreie Selbstanzeige nur noch einmal möglich sein, was den Besonderheiten der MWST zu wenig Rechnung trägt. Das heutige Konzept sieht vor, dass der Steuerpflichtige Fehler aus früheren Perioden zu korrigieren hat und nicht damit rechnen muss, dass er sich der Gefahr einer Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung aussetzt. Zudem wird das Konzept der Finalisierung nach Art. 72 MWSTG in Frage gestellt. Heute haben die Quartalsabrechnungen provisorischen Charakter und der Steuerpflichtige hat die Pflicht, seine Abrechnung – im Normalfall bis Ende August des Folgejahres – zu prüfen. Mit der vorgeschlagenen Regelung müssten die Quartalsabrechnungen wieder materiell korrekt sein, weil sonst potentiell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein könnte.
Die Kritik ist platziert – bleibt zu hoffen, dass sie auch Wirkung zeigt.