Immer wieder kommt es vor, dass die Rechnung irrtümlich ohne MWST oder mit einem falschen MWST-Satz ausgestellt wird. Die kürzlichen Bundesgerichtsentscheide zur Option und zur Korrektur von Rechnungen geben einen engen Rahmen vor. Soll die Rechnung korrigiert werden, so ist zu unterscheiden, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handelt, für die die Option (dh. die freiwillige Versteuerung) gewählt werden soll. Oder ob es sich um eine steuerbare Leistung handelt, die irrtümlich ohne MWST oder mit einem falschen Steuersatz fakturiert worden ist.
In der Übersicht lässt sich dies wie folgt darstellen:
So ist es einfacher, eine irrtümlich optierte Leistung zu korrigieren und eine neue Rechnung ohne MWST zu erstellen. Soll jedoch eine irrtümlich nicht optierte Leistung nachträglich mit MWST fakturiert werden, so geht das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht rückwirkend. Es ist zu hoffen, dass die Teilrevision dieser unnötigen formellen Hürde in Ende bereitet.
Soll eine irrtümlich ohne MWST fakturierte grundsätzlich steuerbare Leistung korrigiert werden, so ist dies aus Sicht der MWST innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Ob allerdings die MWST offen auf den Kunden überwälzt werden kann, ist eine Frage des Zivilrechts. Meist ohne Probleme wird es gelingen, wenn der Kunde zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen oder eingeschränktem Vorsteuerabzug ist es Verhandlungssache.
Ohne Rechnungskorrektur ist die falsch fakturierte MWST immer geschuldet. Es sei denn, es gelinge der strenge Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden sei. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelingt dieser Beweis allerdings nur in Ausnahmefällen. Es wäre wünschenswert, dass der enge Wortlaut des MWSTG im Rahmen der aktuellen Teilrevision auch gelockert wird.
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