Auf anfangs 2019 wird die Versandhandelsregelung in Kraft treten, die ausländische Versandhändler in der Schweiz in die MWST-Pflicht zwingt, wenn sie mit Kleinsendungen (Steuerbetrag < CHF 5) über CHF 100’000 Umsatz erzielen. Damit wird eine weitere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der inländischen Anbieter eliminiert. Die ESTV hat dazu nun weiterführende Informationen publiziert:Zu beachten sind:
- Erzielt ein ausländischer Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100’000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland (das Fürstentum Liechtenstein gehört auch dazu) befördert oder versendet, unterliegen seine sämtlichen Sendungen (auch die mit Steuerbetrag > CHF 5) ins Inland der Inlandsteuer.
- Mit der Registrierung unterliegen auch seine Dienstleistungen sowie Lieferungen mit Leistungsort Inland der Inlandsteuer und sind zu deklarieren.
- Für die Überprüfung der Steuerpflicht ist auf die Verhältnisse 2018 abzustellen und die Registrierungspflicht auf den 1.1.2019 besteht, wenn anzunehmen ist, dass auch 2019 Umsätze mit Kleinsendungen von über CHF 100’000 erzielt werden.
- Um die Steuerpflicht besser zu planen, können sich die ausländischen Versandhändler mit der „Unterstellungserklärung Ausland“ schon heute freiwillig der Steuerpflicht unterstellen.
- Schon registrierte in- oder ausländische Unternehmen können jedoch weiterhin Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz erbringen und müssen diese Sendungen nicht in ihrer MWST-Abrechnung deklarieren, wenn die Umsätze mit solchen Sendungen die Grenze von CHF 100’000 nicht übersteigt.
Grossen Wert legt die ESTV auf den Hinweis, dass der Versandhändler bzw. der Zollanmelder für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer verantwortlich ist. Es besteht nämlich das Risiko, dass der Kunde mit der Einfuhrsteuer und mit der inländischen MWST belastet wird. Dieses Risiko kann u.a. mit folgenden Massnahmen vermieden werden:
- Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste der steuerpflichtigen Versandhändler zur Verfügung
- Die Sendungen sind (vor allem im Postverkehr) mit Name und MWST-Nummer des Versandhändlers zu kennzeichnen
- CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette zu bekleben
Die Verordnungsbestimmungen zum Versandhandel sind noch nicht erlassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ESTV noch weitere Instruktionen publizieren wird.